Kulturförderung

Die Schaumburger Landschaft fördert kulturelle und historische Belange im Schaumburger Land.

Dabei beschränkt sich der Wirkungskreis nicht auf die politischen Grenzen des heutigen Landkreises, sondern umfasst die historische Grafschaft Schaumburg, wie sie bis 1640 bestand, insbesondere die durch Teilung aus ihr hervorgegangenen Grafschaften Schaumburg und Schaumburg-Lippe. Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen. Zu fördernde Projekte müssen inhaltlich von überörtlicher oder örtlich beispielhafter Bedeutung sein oder die Zusammenarbeit mehrerer Träger beinhalten und einen Bezug zum Verband haben. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Schaumburger Landschaft besteht nicht.

Projektförderung mit Eigenmitteln

Hier können Sie unsere Förderrichtlinien einsehen sowie unser Antragsformular und das Formular zum Verwendungsnachweis herunterladen.

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Regionale Kulturförderung mit Landesmitteln

Im Zuge der Auflösung der Bezirksregierungen haben die 13 Landschaften und Landschaftsverbände in Niedersachsen seit dem Jahr 2005 die Aufgaben der regionalen Kulturförderung vom Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) übernommen.

Mit den Mitteln zur regionalen Kulturförderung werden regional bedeutende Kulturprojekte aus den Bereichen des professionellen freien Theaters, der Theater- und Tanzpädagogik, der Amateurtheater, der Museumsarbeit der nichtstaatlichen Museen, der Musik, der Literatur, der niederdeutschen Sprache, der innovativen Heimatpflege, der Soziokultur, der Bildenden Kunst (ohne individuelle Künstlerförderung), der Neuen Medien (keine Filmförderung), der Kunstschulen und der außerschulischen kulturellen Jugendbildung gefördert.

Brauchtumsfeste, Druckkostenzuschüsse für Heimatchroniken, bauliche Maßnahmen sowie Maßnahmen der Denkmalpflege und Erwachsenenbildung können nicht aus Landesmitteln gefördert werden. Projektanträge ab einer Fördersumme von 10.000 Euro gelten grundsätzlich als Vorhaben von überregionaler Bedeutung und werden von der Landschaft an das Ministerium für Wissenschaft und Kultur weitergeleitet.

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Niedersächsisches Investitionsprogramm für kleine Kultureinrichtungen 2023

Mit dem Niedersächsischen Investitionsprogramm für kleine Kultureinrichtungen können Anschaffungen sowie bauliche und technische Maßnahmen gefördert werden, die für ein attraktives und zeitgemäßes Kulturangebot notwendig sind.

Das Programm richtet sich an kleine Kultureinrichtungen, die in der Regel über nicht mehr als drei Vollzeitstellen verfügen.

Gefördert werden:

  • bauliche Maßnahmen inklusive Erhaltungsmaßnahmen
  • digitale Infrastruktur
  • Veranstaltungstechnik
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität
  • Maßnahmen zur Verbesserung der inhaltlichen Qualität
  • Anschaffungen zur Gewährleistung des Kulturbetriebs

Im Jahr 2023 fördert das Land Niedersachsen (Ministerium für Wissenschaft und Kultur) durch die Landschaften und Landschaftsverbände in Niedersachsen Investitionen in kleinen Kultureinrichtungen mit insgesamt zwei Millionen Euro. Die Anträge mit Fördersummen von 1.000 Euro bis 25.000 Euro (Förderquote bis zu 75 Prozent) sind beim jeweils zuständigen Landschaftsverband zu stellen.

Im Schaumburger Land vergibt die Schaumburger Landschaft die Fördermittel. Für Investitionsprojekte der kleinen Kultureinrichtungen im Schaumburger Land stehen etwa 29.000 Euro zur Verfügung.

Antragsberechtigt sind rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts, z. B. eingetragene Vereine, GbRs, gGmbHs oder Stiftungen. Die Antragsteller müssen Träger einer Einrichtung mit eindeutig kultureller Ausrichtung sein bzw. einer solchen angehören (z. B. Heimatvereine, Amateurtheater, Freilichtbühnen, Freie professionelle Theater, nichtstaatliche Museen, soziokulturelle Einrichtungen, Kunstvereine, Kunstschulen, Musikschulen, Musikzentren).

Voraussetzung für eine Förderung durch die Schaumburger Landschaft ist ein schriftlicher Antrag mit genauer Projektbeschreibung und detailliertem Kosten- und Finanzierungsplan.

Antragsstichtag: 01.05.2023

Die Förderquote für eine Maßnahme kann bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten betragen. Nicht gefördert werden Personalkosten, laufende Sachkosten, der Erwerb von Immobilien, Grundstücken und Neubauten, in der Regel auch nicht bauliche Maßnahmen an oder in Gebäuden im Besitz des Landes, des Bundes oder einer Kommune.

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